Verpflichtung zur TAM-Meldung
Die TAM-Meldungen nach § 71 Abs. 6 EEG (Erneuerbare Energiengesetz) und § 56 Abs. 1 EnFG (Energiefinanzierungsgesetz) müssen für 2025 bis zum 31.07.2026 an das TAM-Meldeportal erfolgen.
Verpflichtet sind dazu Anlagenbetreiber, die im vergangenen Jahr Förderzahlungen nach dem EEG von über 100.000,00 Euro erhalten haben für EEG-Anlagen, die nach dem 31.07.2014 in Betrieb gegangen sind.
Außerdem sind Letztverbraucher verpflichtet, Umlagenentlastungen nach dem EnFG zu melden, wenn die ersparten Umlagenzahlungen im Jahr 2025 mindestens 100.000,00 Euro betragen haben.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie zur Abgabe der TAM-Meldung verpflichtet sind und unterstützen Sie dabei. Kommen Sie einfach auf uns zu!
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