Strom- und Energiesteuerentlastungen 2024
Wir haben das Thema schon einmal aufgegriffen, aber nun ist der richtige Zeitpunkt, nochmal kurz auf die wichtigsten Änderungen hinzuweisen.
Die Änderungen betreffen die Anträge für das laufende Jahr 2024. Da wir die Anträge für Ihr Unternehmen rückwirkend im Jahr 2025 stellen, wird dies im kommenden Jahr relevant. Gerne können wir aber prüfen, inwieweit Ihr Unternehme betroffen ist oder eine erstmalige Antragstellung für 2024 sinnvoll ist. Sprechen Sie uns einfach an.
Ganz weggefallen zum 31.12.2023 ist der sog. "Spitzenausgleich" nach § 10 StromStG sowie die Entlastung nach § 55 EnergieStG.
Eine deutlich höhere Entlastung erhält das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft nach § 9b StromStG, so dass sich eine erstmalige Antragstellung lohnen kann. Statt 5,13 Euro pro MWH beträgt die Entlastung 20,00 Euro. Indirekt wird damit die Stromsteuer in diesen Bereichen auf das europäische Mindestniveau gesenkt.
Die vollständige Entlastung nach den Voraussetzungen des § 53a Abs. 6 EnergieStG entfällt für Betreiber von BHKWs, die teilweise Entlastung kann aber unter den geltenden Voraussetzungen weiter beantragt werden.
|